FAQ Scheidung-Online

FAQ UND HINWEISE ZUR SCHEIDUNG-ONLINE

1. "Wie läuft eine Scheidung-Online bei Ihnen ab?"

Wenn Sie uns das "Kontaktformular Scheidung-Online" geschickt haben,kontaktieren wir Sie darauf per Mail und fordern die für den Scheidungsantrag notwenigen Unterlagen von Ihnen an. Dieses sind im Regelfall der Fragebogen für Familiensachen,
die Vollmacht und die Eheurkunde.
Den Fragebogen und die Vollmacht können Sie hier bereits runterladen und direkt in der PDF mit einem geeigneten Programm (zum Beispiel dem kostenfreien Acrobat Reader) ausfüllen.

Wenn uns alle erforderlichen Unterlagen vorliegen und wir die gesetzlichen Voraussetzung zur Ehescheidung festgestellt haben, stellen wir für Sie beim zuständigen Familiengericht Ihren Ehescheidungsantrag. Damit wird dann das Ehescheidungsverfahren eingeleitet. Der Ehescheidungsantrag wird sodann nach Zahlung der Gerichtskosten durch den Antragssteller beim Antragsgegner zugestellt. Beide erhalten vom Gericht dann im Regelfall einen Fragebogen zum Versorgungsausgleich, der dann, innerhalb der vom Gericht gesetzten Frist, von Antragsgegner und Antragssteller beim Gericht einzureichen ist.


2. "Wie lange dauert mein Ehescheidungsverfahren?"

Dieses hängt von verschiedenen Faktoren ab, auch von solchen die wir nicht beeinflussen können, zum Beispiel die Auslastung und Bearbeitungsgeschwindigkeit des zuständigen Familiengerichts. Von erheblicher Bedeutung für die Dauer eines Ehescheidungsverfahrens ist zudem die Frage ob ein Versorgungsausgleich, also der Ausgleich der beidseitigen Rentenanwartschaften von Amts wegen durch das Gericht vorgenommen werden muss, ob der Versorgungsausgleich bereits vorher durch einen Ehevertrag ausgeschlossen wurde oder ob kein Versorgungsausgleich wegen einer Ehezeit von unter 3 Jahren gar nicht stattfindet.

Aufgrund unserer Erfahrungen können wir jedoch sagen, dass im Normalfall einer einvernehmlichen Ehescheidung, mit Durchführung des Versorgungsausgleichs, die Dauer bei ca. 4 bis 6 Monate liegt.

Wenn kein Versorgungsausgleich durchgeführt werden muss, beträgt die Dauer des Ehescheidungsverfahrens dann auch schonmal nur 1-3 Monate.

Sollte ein Ehegatte jedoch bei der Klärung der Rentenanwartschaften nicht mitwirken oder gar unbekannten Aufenthalts sein, kann sich die Dauer des Ehescheidungsverfahrens auch mal bis zu 1 Jahr und länger hinziehen. 

Die Scheidung kann in Ausnahmefällen auch mal kürzer oder länger dauern. Dieses ist dann immer von dem Einzelfall abhängig.


3. "Muss ich das Trennungsjahr einhalten und was ist das überhaupt?"

Im Regelfall muss auch bei einer einvernehmlichen Ehescheidung das Trennungsjahr eingehalten werden. Ausnahme wäre zum Beispiel die Härtefallscheidung. Eine Trennung im familienrechtlichen Sinne ist die notwendige Voraussetzung für eine darauf folgende Ehescheidung.Für ein getrenntes Leben normiert § 1567 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) a) die räumliche Trennung b) die wirtschaftliche Trennung und c) die emotionale Trennung. Damit ist die ausdrückliche Aufgabe der ehelichen Lebensgemeinschaft gemäß § 1353 BGB gemeint.

Im Volksmund wird das oft als die "Trennung von Tisch und Bett" bezeichnet, die grundsätzlich auch vollzogen werden kann wenn man noch zusammenlebt.

Einen Nachweis der Trennung müssen Sie bei einer einvernehmlichen Ehescheidung jedoch nicht führen und diese muss auch nirgend gemeldet werden.


4. "Wie hoch sind die Kosten meines Ehescheidungsverfahrens und wie setzen sich diese zusammen?"

Die Kosten des Ehescheidungsverfahrens hängen stark davon ab, ob das Ehescheidungsverfahren einvernehmlich oder streitig abläuft. Hier gilt der Grundsatz, dass die Kosten umso höher ausfallen, je mehr über die Scheidung und ihre Folgesachen, wie Unterhalt, Versorgungsausgleich, Zugewinnsausgleich etc. gestritten wird.

Dabei setzen sich die Kosten in erster Linie aus Gerichtskosten und Anwaltskosten zusammen, deren Höhe sich nach gesetzlichen Gebührenordnungen regelt.
Die Gerichtskosten wie auch die Anwaltskosten bemessen sich bei einer Ehescheidung nach dem so genannten Verfahrenswert, wobei dieser ein rein rechnerischer Wert darstellt und nicht etwa den Betrag, den Sie für die Ehescheidung zu zahlen haben.

Dieser Verfahrenswert errechnet sich dabei aus 3fachen des gemeinsamen monatlichen Nettoeinkommen beider Ehepartner, der Anzahl der unterhaltspflichtigen Kinder, dem Vermögen der Ehepartner und der Anzahl der Rentenanwartschaften beider Ehepartner.

Anhand einer gesetzlichen Gebührentabelle des Rechtsanwaltgebührengesetzes (RVG) und des Gerichtskostengesetzes (GKG) wird anhand des Verfahrenswertes dann der Betrag ermittelt den Sie an Anwaltsgebühren und Gerichtskosten zu zahlen haben.

Als Beispiel ergeben sich bei einem Verfahrenswert von angenommenen 12.000 Euro folgende Kosten für Sie:

- Anwaltsgebühren inkl. Mwst. = 2311,69 €
- Gerichtskosten                      =   801,00 €
Gesamt:                                      3112,69 €

Als Antragssteller des Ehescheidungsantrags können Sie sich jedoch die 1/2 der Gerichtskosten nach Rechtskraft der Scheidung von Ihrem geschiedenen Ehepartner erstatten lassen, so dass im Rechenbeispiel 400,50 € zurückfließen und sich so die Gesamtkosten dann auf 2712,19 € belaufen.

Hinsichtlich der Kosten müssen Sie wissen, dass die Gerichtkosten nach Antragstellung umgehend von Ihnen gezahlt werden müssen, da das Gericht ansonsten Ihren Ehescheidungsantrag gar nicht erst bearbeitet.

Auch wir werden im Regelfall die 1/2 der voraussichtlichen Anwaltskosten als Vorschuss von Ihnen verlangen, wobei der Rest dann vor dem Ehescheidungstermin von Ihnen zu zahlen ist.

Natürlich prüfen wir für Sie, ob Sie einen Anspruch auf Verfahrenskostenhilfe haben.

Um Sie in Ihrem Verfahren genaustens hinsichtlich der Kosten Ihres Ehescheidungsverfahrens aufzuklären, können wir Ihnen gerne auf Wunsch die voraussichtlichen Kosten berechnen.
Inwieweit

5. "Kann ich mich auch ohne Anwalt scheiden lassen?"

Eine Scheidung ohne Anwalt ist nach dem deutschen Familienrecht nicht möglich, denn es herrscht insoweit ein Anwaltszwang. Die Stellung eines Ehescheidungsantrages beim zuständigen Familiengericht ist nur über einen zugelassenen Rechtsanwalt in Deutschland möglich.

Insoweit genügt es jedoch bei einer einvernehmlichen Ehescheidung, dass derjenige Ehepartner, der den Scheidungsantrag stellt, anwaltlich vertreten wird.

Damit spart man dann schonmal die Hälfte der Rechtsanwaltskosten.


6. "Muss ich zum Ehescheidungstermin bei Gericht erscheinen?"

Grundsätzlich müssen Sie persönlich zum Ehescheidungstermin erscheinen. Hierbei werden Sie dann von einem unserer Anwälte begleitet. Im Falle einer einvernehmlichen Ehescheidung dauert so ein Ehescheidungstermin dann im Regelfall ca. 15 Minuten.


7. "Ich wohne in München! Kann ich Sie trotzdem beauftragen?"

Wir sind BUNDESWEIT tätig und stellen Ehescheidungsanträge im gesamten Bundesgebiet. Natürlich können wir Sie auch beim Ehescheidungstermin am zuständigen Familiengericht begleiten, selbst wenn dieses weit entfernt sein sollte. Gerade bei einvernehmlichen Ehescheidungen ist dieses aus Kostengründen jedoch nicht notwendig. Wir haben ein Netzwerk von ca. 300 Anwälten im Bundesgebiet, die Sie zum Ehescheidungstermin begleiten können. Dieses ohne jedwede Mehrkosten für Sie.

MORE TO COME

Sie haben weitere Fragen? Dann setzen Sie sich mit uns in Verbindung. Die Kontaktmöglichkeiten finden Sie hier unten auf der Seite.

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