DER CORONA-BUßGELDKATALOG FÜR MECKLENBURG-VORPOMMERN

(Rostock, 02.04.2020) Nachdem einige Bundesländer bereits ihre Corona-Bußgeldkataloge veröffentlicht haben, hat nunmehr auch Mecklenburg-Vorpommern nachgezogen und heute den Bußgeldkatalog der Öffentlichkeit vorgestellt, der ab morgen, dem 03.04.2020, in Kraft tritt.

Dieser Bußgeldkatalog soll mit den Nord-Bundesländern abgestimmt worden und so recht einheitlich hier bei uns im Norden sein.

Die bisher veröffentlichten Bußgelder fallen wirklich ziemlich heftig aus und stellen sich wie folgt dar:

150 € - gebotener Mindestabstand zu anderen Personen nicht eingehalten

200 € - Treffen in der Öffentlichkeit mit mehr als einer Person

200 € - Altenheim-Besuche

200 € - Lebensmittelverzehr in Umgebung 50 m von Imbissen/Restaurants

250 € - Teilnahme an Sportveranstaltungen

250 € - Verstoß gegen Verbot des Grillens/Picknick auf öffentlichen Plätzen

400 € - pro Person für private Feiern mit Gästen u.a. verbotene Veranstaltungen

2.000 € - Geschäftsöffnung trotz Verbot, z.B. Friseur, Einzelhandel

4.000 € - Unterbringung von Touristen in Ferienwohnung, Pension, Hotel

(Weitere Bußgelder finden Sie oben in den beiden Bildern des Bußgeldkatalogs. Diese wurdeN am 03.04.2020 hier eingepflegt.)

Da muss man sich bei der derzeitigen Entwicklung der wirtschaftlichen Situation wirklich fragen, wer diese hohen Bußgelder denn bezahlen soll. In anderen Bundesländern sind die Bußgelder, entsprechend der dortigen Bußgeldkataloge, ähnlich hoch angesetzt.

Auch wir sind der Meinung, dass die Regelungen des Kontaktverbots entsprechend der SARS-CoV-2-BekämpfV MV eingehalten werden müssen, wenngleich die Einschnitte in unsere Grundrechte wirklich schwer wiegen. Nur so wird man auch nach unserem Dafürhalten der zu schnellen Ausbreitung der Pandemie entgegenwirken können. Ein Dauerzustand darf dieser vehemente Eingriff in unsere Grundrechte jedoch nicht sein und sobald es aus medizinischer Sicht zu verantworten ist, müssen die die Beschränkungen schnellstmöglich wieder aufgehoben werden.

Seit nunmehr 24 Jahren ist unsere Kanzlei jedoch auch im Bereich des Straf- und Ordnungswidrigkeitenrechts tätig und daher wissen wir nur zu gut, wie man sich gegen strafrechtliche und bußgeldrechtliche Vorwürfen verteidigen kann.

Daher gilt auch bei Bußgeldverfahren nach dem neuen Corona-Bußgeldkatalog das dringende Gebot DES SCHWEIGENS, dieses sobald Sie von der Polizei oder einer sonstigen Kontrollperson zu einem möglichen Verstoß gegen die SARS-CoV-2-BekämpfV MV befragt werden.

Auch der Corona-Bußgeldtatbestand muss Ihnen nachgewiesen werden und natürlich können Sie sich auch hier eines Verteidigers bedienen.

Sollten Sie uns mit Ihrer Verteidigung beauftragen wollen, finden Sie alle Kontaktmöglichkeiten zu uns hier unten auf der Seite.