CORONA-SOFORTHILFE / BITTE DRINGEND NACHSTEUERN
ANTRAG AUF CORONA-SOFORTHILFE – DIE VORAUSSETZUNGEN ZUR GEWÄHRUNG MÜSSEN
DRINGEND GEÄNDERT WERDEN
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(NACHTRAG 31.03.2020)
- ES WURDE NACHGESTEUERT
Der Antrag wurde überarbeitet und Sie finden hier
nunmehr den neuen Antrag, samt dem neuen Merkblatt und der .pdf FAQ!
Herzlichen Dank an die dafür Zuständigen, die die Betroffenen und uns erhört haben.
Herzlichen Dank an die dafür Zuständigen, die die Betroffenen und uns erhört haben.
Insbesondere allerherzlichsten Dank an Torsten Renz / Vorsitzender der CDU Landtagsfraktion MV und CDU-Landtagsabgeordneter MV. Nachdem ich letzte Woche mit ihm dazu telefoniert und ihm meinen Beitrag hier dazu rübergeschickt habe,
hat er sich rasch für einen klarstellenden Antrag eingesetzt, der auch meine hier geäußerten Bedenken berücksichtigt.
Damit ist jetzt sehr vielen Antragstellern geholfen, insbesondere mit der Klarstellung zum Liquiditätsengpass:
Liquiditätsengpass bedeutet demnach nun, dass in den auf die Antragstellung folgenden drei Monaten die fortlaufenden Einnahmen aus dem Geschäftsbetrieb voraussichtlich nicht ausreichen, um die Verbindlichkeiten aus dem fortlaufenden erwerbsmäßigen Sach- und Finanzaufwand zu zahlen.
Die neue Angaben des Landesförderinstituts unter https://www.lfi-mv.de/foerderungen/corona-soforthilfe/
"Bitte Beachten!
Für die Corona-Soforthilfe wurde das Antragsformular aktualisiert und ist ab sofort zu nutzen.
Auch Unternehmen mit bis zu 100 Beschäftigten sind nun antragsberechtigt.
Ab dem 01.04.2020 für werden nur noch die neuen Anträge akzeptiert!
Die bisher eingegangenen Anträge gelten weiter und werden derzeit bearbeitet!
Ferner wurde ein Merkblatt zum Soforthilfeprogramm und ein FAQ-Katalog veröffentlicht,
in welchem die häufigsten Fragen beantwortet werden."
"Bitte Beachten!
Für die Corona-Soforthilfe wurde das Antragsformular aktualisiert und ist ab sofort zu nutzen.
Auch Unternehmen mit bis zu 100 Beschäftigten sind nun antragsberechtigt.
Ab dem 01.04.2020 für werden nur noch die neuen Anträge akzeptiert!
Die bisher eingegangenen Anträge gelten weiter und werden derzeit bearbeitet!
Ferner wurde ein Merkblatt zum Soforthilfeprogramm und ein FAQ-Katalog veröffentlicht,
in welchem die häufigsten Fragen beantwortet werden."
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(Rostock, 27.03.2020)
Vor einigen Tagen haben wir hier und auf unserer Internetseite den Antrag für die Corona-Soforthilfe für das Bundesland Mecklenburg-Vorpommern vor- und zum Download bereitgestellt.
Bereits nach dem ersten Lesen dieses Antrags war mir klar, dass es hierzu seitens der Betroffenen Unternehmer eine Vielzahl von Fragen geben wird. Zudem fiel mir auf, dass offensichtlich einige, die die Voraussetzung zur Gewährung der Soforthilfe gar nicht erfüllen, der Meinung waren, diese beantragen zu können.
Die letzten Tage bestand seitens unserer Mandantschaft ein enormer Klärungsbedarf und ich musste immer und immer wieder erklären, wann man überhaupt einen Anspruch auf die Corona-Soforthilfe hat.
Bei uns in Mecklenburg-Vorpommern wurden entsprechend der SARS-CoV-2- Bekämpfungsverordnung vom 17.03.2020, die nunmehr in ihrer dritten Fassung seit dem 23.3.2020 vorliegt, ganz erhebliche Einschnitte ins Wirtschaftsleben in Mecklenburg-Vorpommern vorgenommen und die Schließung einer Vielzahl von Geschäftsbetrieben angeordnet.
Die näheren Einzelheiten könnt ihr der dritten Fassung der SARS-CoV-2-BekämpfV III entnehmen, die wir hier im Link für euch auf unserer Internetseite zum Download bereitgestellt haben.
In den anderen Bundesländern wurden ähnliche Verordnungen getroffen, auch dort wurden eine Vielzahl von Geschäftsbetrieben so geschlossen und das Wirtschaftsleben ist in weiten Teilen zum Erliegen gekommen.
Mit der Intention den von diesen Schließungen betroffenen Unternehmern zu helfen, wurden seitens unserer Regierung in aller Schnelle Hilfspakete geschnürt, zu den auch der hier nunmehr vorliegende Antrag auf die Corona-Soforthilfe gehört.
Es ist zwar ein anderes Thema, aber persönlich bin ich schon sehr verwundert darüber, dass erst jetzt in aller Schnelle Gesetze erlassen und Hilfspakete geschnürt werden und offensichtlich vorher niemand mal daran gedacht hat, dass eine Pandemie uns treffen könnte.
Nach meinem Dafürhalten müsste die Regierung eines Landes doch entsprechende Vorsorge getroffen haben, im Falle des Falles die „Schublade Pandemie“ aufmachen und die lange vorher gut durchdachten, nunmehr zu beschließenden Gesetze und Hilfspakete auf den Weg bringen.
Bestes Beispiel dafür ist bei genauerer Betrachtung der nunmehr vorliegende Antrag für die Corona-Soforthilfe und es bedarf hier einer dringenden Nachbesserung durch die Regierung, wenn diese Corona-Soforthilfe auch tatsächlich dort ankommen soll, wo sie dringend benötigt wird.
Unter 4. und 5. des Antrags heißt es dort:
„Grund für die existenzbedrohliche Wirtschaftslage bzw. den Liquiditätsengpass für 3 Monate (Liquiditätsengpass bedeutet, dass keine (ausreichende) Liquidität vorhanden ist, um z. B. laufende Verpflichtungen zu zahlen.)“
und
Hier muss man sich schon fragen, was unter einer existenzbedrohlichen Wirtschaftslage eigentlich gemeint ist oder, wenn man dann dahinter gestiegen ist was das sein soll, ob das „bzw.“ dann dazu führt, hier allein auf einen Liquiditätsengpass abzustellen, wie unter 5. des Antrags ja erneut ausgeführt.
Man wird wohl zu dem Ergebnis kommen müssen, dass unsere Regierung einen Liquiditätsengpass meint und nicht den völlig unbestimmten Begriff der „existenzbedrohlichen Wirtschaftslage“.
Per Definition ist der Liquiditätsengpass ein Zustand des Unternehmens in dem mehr Verbindlichkeiten als flüssige finanzielle Mittel zum Zeitpunkt der Fälligkeit vorliegen.
Der Antrag selbst liefert zudem auch noch gleich eine eigene Definition gleich mit, in dem unter 4. ausgeführt wird „Liquiditätsengpass bedeutet, dass keine (ausreichende) Liquidität vorhanden ist, um z. B. laufende Verpflichtungen zu zahlen.“.
Wir erinnern uns, erste Schließungen am 18. März 2020 und mögliche Antragstellung ab dem 25. März 2020.
Dementsprechend haben nur die Antragsberechtigten, also die im Haupterwerb tätigen gewerblichen Unternehmen aus allen Wirtschaftsbereichen sowie Soloselbstständige und Angehörige der Freien Berufe einschließlich Kulturschaffende mit bis zu 49 Beschäftigten, einen Anspruch auf die Corona-Soforthilfe, die binnen Wochenfrist in ein Liquiditätsengpass geraten sind.
Mal davon abgesehen, dass die Unternehmen mit mehr als 49 Beschäftigten demnach leer ausgehen, muss konstatiert werden, dass durch die Corona-Soforthilfe nur Unternehmen gestützt werden sollen, die vorher sprichwörtlich von der Hand in den Mund gelebt haben.
Die Unternehmen, die noch liquide Mittel haben, sind, den Antrag entsprechend, gehalten, erst ihre kompletten liquiden Mittel aufzubrauchen, bevor sie überhaupt einen Anspruch auf die Corona-Soforthilfe haben.
Erst dann dürften die Unternehmen/Unternehmer zudem den Antrag auf Corona-Soforthilfe stellen, wenn sie nicht hier Gefahr laufen wollen, gegebenenfalls wegen Subventionsbetruges oder der Abgabe einer falschen eidesstattliche Versicherung verfolgt zu werden.
Es bleibt abzuwarten, ob auch diese Unternehmen/Unternehmer jetzt bereits Corona-Soforthilfe erhalten oder ob die Anträge mit der Begründung abgelehnt werden, dass eine Liquidität jetzt ja noch vorhanden ist.
Nur so kann nach meinem Dafürhalten eigentlich gesunden Unternehmen/Unternehmern, die von der Corona-Pandemie finanziell negativ betroffen, jedoch erhaltungswürdig sind, geholfen werden.
Zudem darf man nicht außer Acht lassen, dass die Bearbeitung der Anträge auf Corona-Soforthilfe sicherlich nicht von heute auf morgen erfolgen und die entsprechenden Auszahlungen schnell vorgenommen werden.
Eins dürfte doch uns allen klar sein. Die Corona-Pandemie wird alle Unternehmen/Unternehmer treffen, insbesondere natürlich die, denen eine Schließung ihres Erwerbsbetriebes auferlegt worden ist.
Mein Vorschlag wäre es daher, dass die Bundesregierung und die Landesregierungen hier hinsichtlich der Corona-Soforthilfe umgehend nachsteuern und ALLEN antragsberechtigten Unternehmen/Unternehmern die von der Corona-Pandemie NEGATIV FINANZIELL BETROFFEN sind, also dadurch Umsatzeinbußen haben, oder sein werden, die Corona-Soforthilfe bewilligt.
Darüber eine eidesstattliche Versicherung abzugeben, dass das Unternehmen oder man selbst als Unternehmer von der Corona-Pandemie in Form von Umsatzeinbußen negativ finanziell betroffen sein wird, wird sicherlich vielen einfacher fallen als einen Liquiditätsengpass, der entweder noch gar nicht vorliegt oder bei dem nicht absehbar ist wann er eintritt.
Eine nachträgliche Überprüfung, ob das Unternehmen/der Unternehmer finanziell negativ von der Corona-Pandemie betroffen war, also Umsatzeinbußen hatte, ist im Nachgang anhand der Umsatzzahlen leicht möglich. Wie ich mitbekam soll es so zum Bespiel in Niedersachen bereits die Soforthilfe geben, wenn 50% den Umsatzes wegbricht. Auch eine derartige Beschränkung wäre eine Möglichkeit.
Die Unternehmen/Unternehmer die entgegen ihrer Erwartung doch nicht negativ finanziell betroffen waren, also keine Umsatzeinbußen hatten, werden sicherlich nichts dagegen haben, die gewährte Soforthilfe dann zurückzuzahlen.
Daher ist es nicht nur meine Bitte sondern mein Appell an die Bundesregierung und Landesregierungen, hier umgehend bei der Corona-Soforthilfe einfachere Voraussetzungen für die Gewährung zu schaffen.
Mal davon abgesehen, dass für viele Unternehmen/Unternehmer die Corona-Soforthilfe wohl nur ein „Tropfen auf dem heißen Stein“ sein wird, wäre dieses zumindest ein Schritt in die richtige Richtung der eigentlichen Intention.
Ich für meinen Teil werden versuchen, die bestehenden Kanäle in die Politik zu nutzen und so eventuell eine rasche Änderung der Bedingungen zur Gewährung der Corona-Soforthilfe im obigen Sinne herbeizuführen.
Sven Rathjens
Rechtsanwalt
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Nachtrag 16:02 Uhr - Nach Rücksprachen mit meinen Parteikreisen ist Bewegung ins Spiel gekommen und eventuell soll bald eine Klarstellung dazu kommen, wer alles einen Anspruch auf Soforthilfe hat. Drücken wir die Daumen.